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Die Wasserlösung

Neben dem Deichwesen kommt der Wasserlösung, d. h. der Schaffung und Sicherung der Vorflut, seit jeher eine besondere Bedeutung zu, und zwar in der Marsch und auf der Geest gleichermaßen. Auf der Geest geht es darum, das Land zu entwässern, um seine landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit zu steigern. In der Marsch handelt es sich auch darum, das dort anfallende Wasser mit Hilfe von Schleusen durch die Deiche in die Nordsee und darüber hinaus, das von der Geest zufließende Wasser schadlos durch die Marsch ebenfalls in die See abzuleiten.

Die Rechtsverhältnisse an den Gewässern und die Nutzung des Wassers, den Schutz gegen Hochwassergefahren in Überschwemmungsgebieten von Wasserläufen an der Küste, den Ausbau von Wasserläufen und die Rechtsverhältnisse von Genossenschaften und Verbänden zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher und gefahrenabwehrender Aufgaben sowie die Errichtung von Behörden zur Erledigung wasserwirtschaftlicher und wasserpolizeilicher Aufgaben regelt das Preußische Wassergesetz vom 7.4.1913, das am 1.5.1914 in Kraft trat.

Das vorgenannte Wassergesetz sowie das Allgemeine Deichreglement von 1803 galten bis zum Jahre 1937 und wurden erst durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10.2.1937 und die folgende I. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (I. Wasserverbandsverordnung) vom 3.9.1937 abgelöst. Das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände umfasst nur drei Paragraphen und ist ein „Ermächtigungsgesetz", um das Deich- und Wasserverbandswesen durch Rechtsordnung neu gestalten zu können. Die I. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände regelte einheitlich für das gesamte frühere Deutsche Reich die verbandlichen Vorschriften der Deich-Entwässerungs- und Bewässerungsverbände. Sie ordnet das Leben fast aller bestehenden Wasser- und Bodenverbände nach den Grundsätzen des neuen Staates und erleichtert das Bilden neuer Verbände. Sie erhält die Selbstverwaltung der Verbände und gleicht die Gegensätzlichkeit der wirtschaftlichen Interessen durch die Mitwirkung der Beteiligung aus. Die Aufsicht über die Verbände führt der Staat.

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An der Schleswig-Holsteinischen Westküste erfolgt die Neuregelung des Verbandswesens nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. Schaffung großer, leistungsfähiger Verbände, um die Deichsicherheit und eine ordnungsgemäße Ent- und Bewässerung zu gewährleisten.
  2. Zusammenfassung der Verbände nach dem Grundsatz der Einheit von Deich und Wasser.
  3. Zusammenfassung natürlicher Einzugsgebiete.

Das Verhältnis zwischen Verband und Staat wird in den Vorschriften über die Aufsichtsrechte des Staates geregelt. Danach beaufsichtigt der Staat die Wasser- und Bodenverbände, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den Zielen der Staatsführung verwaltet werden.

Die Aufsicht soll so geführt werden, dass der Wille der Verbandsverwaltung zum Entschluss und zur Verantwortung gefördert wird. Der Grundsatz der Selbstverwaltung muss gewahrt werden, wobei die Selbstverwaltung nicht zu einer bloßen rechtlichen Form einer in Wirklichkeit vom Staate geführten Verwaltung herabgedrückt wird.Als Rechtsvorgänger des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel wurden im nördlichen Teilgebiet der Deich- und Hauptsielverband Ruttebüll-Südwesthörn und im südlichen Teilgebiet der Deich- und Hauptsielverband Bongsiel gegründet.

Der neue Verband Ruttebüll-Südwesthörn übernimmt nicht nur die Aufgaben des Hochwasserschutzes, wie sie dem aufgelösten I. Schleswigschen Deichband bis dahin zufielen, sondern auch die Wasserwirtschaft und wird damit zum Rechtsnachfolger der Ruttebüll-Südwesthörner Wasserlösungskommüne sowie der Deich- und Entwässerungsverbände dieses Gebietes, die in ihrer Gesamtheit aufgelöst sind.

Innerhalb des neuen Verbandsgebietes werden 14 neue Sielverbände als Untergliederungen des Deich- und Hauptsielverbandes gegründet.

  1. Karrharder Alter Koog
  2. Karrharder Gotteskoog Norden
  3. Karrharder Gotteskoog Süden
  4. Bökingharder Gotteskoog
  5. Wiedingharder Gotteskoog
  6. Interessenten Gotteskoog
  7. Freesmarker Koog
  8. Brunottenkoog
  9. Wiedingharder Alter Koog Norden
  10. Wiedingharder Alter Koog Süden
  11. Klein-Emmelsbüller Koog
  12. Marienkoog
  13. Christian-Albrechts-Köge
  14. Wiedingharder Neuer Koog

Auch der neue Verband Bongsiel übernimmt innerhalb seiner Verbandsgrenzen die Aufgaben des Hochwasserschutzes, die bis dahin vom I. und II. Schleswigschen Deichband wahrgenommen wurden, und die der Wasserwirtschaft.

Er wird damit Rechtsnachfolger der Bongsieler Wasserlösungskommüne und der verschiedenen Deich- und Entwässerungsverbände dieses Gebietes.

Der neue Hauptverband zählt folgende 23 Mitglieder:

  1. Maasbüller Herrenkoog
  2. Risum-Kohldammer-Koog
  3. Lindholm-Kohldammer-Koog
  4. Leckeng- und Mooseländereien  
  5. Enger-Koog
  6. Ostermooringer Kornkoog
  7. Schnatebüller Koog
  8. Störtewerker Koog
  9. Fahretoft-Bottschlotter-Koog
  10. Waygaarder Koog
  11. Kleiseerkoog
  12. Ockholmer Koog
  13. Langenhorner Alter Koog
  14. Langenhorner Neuer Koog
  15. Bargumer Koog
  16. Sterdebüller Alter Koog
  17. Sterdebüller Neuer Koog
  18. Westermooringer Kornkoog
  19. Klixbüller Koog
  20. Blumenkoog
  21. Fahretofter Koog
  22. Dagebüller-Juliane-Marienkoog
  23. Osewoldter Koog