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Regelung der Wasserverhältnisse nach 1939

Regelung der Wasserverhältnisse nach 1939

In den mit Datum vom 16.11.1939 vom Regierungspräsidenten in Schleswig erlassenen Satzungen der Hauptverbände mit dem Sitz in Niebüll ist als Aufgabe der Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer und ihrer Ufer festgeschrieben, die Entwässerung und Bewässerung von Grundstücken ist durchzuführen, sie vor Hochwasser zu schützen, durch Bodenbearbeitung zu verbessern und sie in verbessertem Zustand zu erhalten.

Nach dem Zusammenbruch des NS Staates im Jahre 1945 und dem Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland gilt die Wasserverbandverordnung nach Art. 125 Abs. 1 Grundgesetz weiter. Allerdings sind manche Vorschriften gegenstandslos geworden, oder wegen ihres Inhalts als nationalsozialistisches Gedankengut unwirksam. Beim Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland hat der Staat dem Verband für die Wiederherrichtung der Deiche und den Ausbau wasserwirtschaftlicher Anlagen großzügige Hilfe gewährt.

Im Jahre 1956 wurden die beiden Deich- und Hauptsielverbände Ruttebüll-Südwestörn und Bongsiel auf eigenen Wunsch zu einem Verband, dem Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel zusammengeschlossen. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein erließ am 9.7.1956 die Satzung des neuen Verbandes. Der Verband hatte danach die Aufgabe des Hochwasserschutzes für den ganzen Küstenabschnitt von der deutsch-dänischen Grenze im Norden bis zum Anschluss an den Sönke-Nissen-Koog im Süden und der Hauptwasserregelung in den beiden Entwässerungsabteilungen Südwesthörn und Bongsiel. Das entsprach den Aufgaben der beiden Rechtsvorgänger-Verbände. Die nach dem Kriege vorgenommenen Neueindeichungen an der Schleswig-Holsteinischen Westküste Friedrich-Wilhlem-Lübke-Koog und Hauke-Haien-Koog wurden in den Jahren 1954 bis 1959 als Staatsaufgaben durchgeführt und die fertiggestellten Deiche nach ihrer Erklärung zum Landesschutzdeich in die Unterhaltung des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel übergeben. In den eingedeichten Kögen wurden vom Kreis neue Wasser- und Bodenverbände gegründet und diese als Unterverbände dem Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel zugewiesen. Zusammen mit den Sielverbänden Obere Soholmer Au und Obere Lecker Au, die 1955 bzw. 1956 zum Hauptverband kamen, des Entlassung der Sielverbandes Sterdebüller Neuer Koog und dem Zusammenschluss des Ostermooringer- und Westermooringer Kornkoog zu einem Verband, waren 39 Unterverbände (Sielverbände) Mitglied des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 27. Juli 1957 das Wasserhaushaltsgesetz erlassen und am 19. Februar 1959 novelliert. Zur Ausfüllung und Ergänzung dieses Bundesrahmengesetzes hat der Landtag des Landes Schleswig-Holstein am 25. Februar 1960 das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein beschlossen. Der Abschnitt III dieses Gesetzes befasst sich mit Deichen und Dämmen. In diesem Gebiet ist erstmalig eine Verpflichtung des Staates zur Beteiligung auch an den Unterhaltungskosten für Deiche enthalten.
Aufgrund des § 62 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 wurde die Landesverordnung über Deiche am 4. September 1968 erlassen. Sie enthält Vorschriften über die Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Mitteldeiche. Sie bestimmt weiter, dass die technischen Belange der Instandhaltung der Deiche dem staatlichen Deichinspektor obliegen. Veränderungen an den Deichen oder ihrem Zubehör dürfen nur mit seinem Einverständnis vorgenommen werden. Er hat die Verbandsanlagen zu überwachen und bei Bedarf die Unterhaltungspflichtigen und die Deichbehörde zu veranlassen, Mängel abzustellen. Für die aufgaben des staatlichen Deichinspektors ist das Marschenbauamt zuständig. Deichbehörde ist der Landrat als Aufsichtsbehörde des unterhaltungspflichtigen Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel mit dem Sitz in Niebüll.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23.4.1971 übernahm das Land dann die Unterhaltung und Wiederherstellung von Landesschutzdeichen, die bis dahin dem Deich- und Hauptsielverband oblag, als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Gleichzeitig ging das Eigentum der Deich- und Hauptsielverbände an den Deichen unentgeltlich auf das Land über. Den Verbänden blieb lediglich im Bereich des Küstenschutzes die Anhörung bei Neuplanungen von Landesschutzdeichen und die Teilnahme an den Deichschauen und an der Gefahrenabwehr.
Am 27.11.73 erließ der Landrat in Husum für den Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel eine neue Satzung, die die durch die Änderung des Landeswassergesetzes vom 23.4.1971 veränderten Aufgaben des Verbandes berücksichtigt. Nach der Neuverteilung der Aufgaben im Jahre 1971 hat der Deich- und Hauptsielverband seinen 39 Sielverbänden noch 175 km Binnendeiche, 1353 km Gewässer, 75 km Rohrleitungen, 34 Schöpfwerke, 3000 sonstige Bauwerke (Brücken, Siele, Staue etc.) und 5,5 km Wege zu unterhalten. Bewirtschaftet bzw. verpachtet werden 333 ha verbandseigene landwirtschaftliche Nutzflächen und 321 ha Forstflächen. Die Größe der Gewässer- und Deichflächen umfasst 1140 ha, darüber hinaus besitzt der Verband rd. 1000 ha landwirtschaftlich ungenutzte Öd- und Unlandflächen in der Form natürlicher Feuchtgebiete.

Die großen, nach dem 2. Weltkrieg durchgeführten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Verbandes haben in wenigen Jahrzehnten die nordfriesischen Marschen in eine blühende Naturlandschaft verwandelt. Die durch bewunderungswürdige menschliche Leistungen der Nordsee abgerungene und bis dahin nur einseitig und extensiv als Grünland zu nutzende Marsch kann seitdem ihrer natürlichen Fruchtbarkeit entsprechend vielseitig und intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen für den Anschluss der Bevölkerung des ländlichen Raums an die allgemeine Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland nach der Währungsreform.

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Die Wasserlösung

Die Wasserlösung

Neben dem Deichwesen kommt der Wasserlösung, d. h. der Schaffung und Sicherung der Vorflut, seit jeher eine besondere Bedeutung zu, und zwar in der Marsch und auf der Geest gleichermaßen. Auf der Geest geht es darum, das Land zu entwässern, um seine landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit zu steigern. In der Marsch handelt es sich auch darum, das dort anfallende Wasser mit Hilfe von Schleusen durch die Deiche in die Nordsee und darüber hinaus, das von der Geest zufließende Wasser schadlos durch die Marsch ebenfalls in die See abzuleiten.

Die Rechtsverhältnisse an den Gewässern und die Nutzung des Wassers, den Schutz gegen Hochwassergefahren in Überschwemmungsgebieten von Wasserläufen an der Küste, den Ausbau von Wasserläufen und die Rechtsverhältnisse von Genossenschaften und Verbänden zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher und gefahrenabwehrender Aufgaben sowie die Errichtung von Behörden zur Erledigung wasserwirtschaftlicher und wasserpolizeilicher Aufgaben regelt das Preußische Wassergesetz vom 7.4.1913, das am 1.5.1914 in Kraft trat.

Das vorgenannte Wassergesetz sowie das Allgemeine Deichreglement von 1803 galten bis zum Jahre 1937 und wurden erst durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10.2.1937 und die folgende I. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (I. Wasserverbandsverordnung) vom 3.9.1937 abgelöst. Das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände umfasst nur drei Paragraphen und ist ein „Ermächtigungsgesetz", um das Deich- und Wasserverbandswesen durch Rechtsordnung neu gestalten zu können. Die I. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände regelte einheitlich für das gesamte frühere Deutsche Reich die verbandlichen Vorschriften der Deich-Entwässerungs- und Bewässerungsverbände. Sie ordnet das Leben fast aller bestehenden Wasser- und Bodenverbände nach den Grundsätzen des neuen Staates und erleichtert das Bilden neuer Verbände. Sie erhält die Selbstverwaltung der Verbände und gleicht die Gegensätzlichkeit der wirtschaftlichen Interessen durch die Mitwirkung der Beteiligung aus. Die Aufsicht über die Verbände führt der Staat.

De nich will diken mut wiken

An der Schleswig-Holsteinischen Westküste erfolgt die Neuregelung des Verbandswesens nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. Schaffung großer, leistungsfähiger Verbände, um die Deichsicherheit und eine ordnungsgemäße Ent- und Bewässerung zu gewährleisten.
  2. Zusammenfassung der Verbände nach dem Grundsatz der Einheit von Deich und Wasser.
  3. Zusammenfassung natürlicher Einzugsgebiete.

Das Verhältnis zwischen Verband und Staat wird in den Vorschriften über die Aufsichtsrechte des Staates geregelt. Danach beaufsichtigt der Staat die Wasser- und Bodenverbände, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den Zielen der Staatsführung verwaltet werden.

Die Aufsicht soll so geführt werden, dass der Wille der Verbandsverwaltung zum Entschluss und zur Verantwortung gefördert wird. Der Grundsatz der Selbstverwaltung muss gewahrt werden, wobei die Selbstverwaltung nicht zu einer bloßen rechtlichen Form einer in Wirklichkeit vom Staate geführten Verwaltung herabgedrückt wird.Als Rechtsvorgänger des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel wurden im nördlichen Teilgebiet der Deich- und Hauptsielverband Ruttebüll-Südwesthörn und im südlichen Teilgebiet der Deich- und Hauptsielverband Bongsiel gegründet.

Der neue Verband Ruttebüll-Südwesthörn übernimmt nicht nur die Aufgaben des Hochwasserschutzes, wie sie dem aufgelösten I. Schleswigschen Deichband bis dahin zufielen, sondern auch die Wasserwirtschaft und wird damit zum Rechtsnachfolger der Ruttebüll-Südwesthörner Wasserlösungskommüne sowie der Deich- und Entwässerungsverbände dieses Gebietes, die in ihrer Gesamtheit aufgelöst sind.

Innerhalb des neuen Verbandsgebietes werden 14 neue Sielverbände als Untergliederungen des Deich- und Hauptsielverbandes gegründet.

  1. Karrharder Alter Koog
  2. Karrharder Gotteskoog Norden
  3. Karrharder Gotteskoog Süden
  4. Bökingharder Gotteskoog
  5. Wiedingharder Gotteskoog
  6. Interessenten Gotteskoog
  7. Freesmarker Koog
  8. Brunottenkoog
  9. Wiedingharder Alter Koog Norden
  10. Wiedingharder Alter Koog Süden
  11. Klein-Emmelsbüller Koog
  12. Marienkoog
  13. Christian-Albrechts-Köge
  14. Wiedingharder Neuer Koog

Auch der neue Verband Bongsiel übernimmt innerhalb seiner Verbandsgrenzen die Aufgaben des Hochwasserschutzes, die bis dahin vom I. und II. Schleswigschen Deichband wahrgenommen wurden, und die der Wasserwirtschaft.

Er wird damit Rechtsnachfolger der Bongsieler Wasserlösungskommüne und der verschiedenen Deich- und Entwässerungsverbände dieses Gebietes.

Der neue Hauptverband zählt folgende 23 Mitglieder:

  1. Maasbüller Herrenkoog
  2. Risum-Kohldammer-Koog
  3. Lindholm-Kohldammer-Koog
  4. Leckeng- und Mooseländereien  
  5. Enger-Koog
  6. Ostermooringer Kornkoog
  7. Schnatebüller Koog
  8. Störtewerker Koog
  9. Fahretoft-Bottschlotter-Koog
  10. Waygaarder Koog
  11. Kleiseerkoog
  12. Ockholmer Koog
  13. Langenhorner Alter Koog
  14. Langenhorner Neuer Koog
  15. Bargumer Koog
  16. Sterdebüller Alter Koog
  17. Sterdebüller Neuer Koog
  18. Westermooringer Kornkoog
  19. Klixbüller Koog
  20. Blumenkoog
  21. Fahretofter Koog
  22. Dagebüller-Juliane-Marienkoog
  23. Osewoldter Koog

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Geschichtliche Entwicklung

Geschichtliche Entwicklung

Seit der Besiedlung der Marschländereien an der Nordseeküste sind der Schutz des Menschen und des Landes gegen die Sturmfluten der Nordsee und die Entwässerung der niedrigen Ländereien die unabdingbaren Voraussetzungen für jegliche Existenz in diesem fruchtbaren Küstenland.

deichbau in alter zeitReichten zuerst noch aus Erde aufgeworfene Hügel, sog. Warften, als Schutz für den einzelnen aus, mussten wegen steigender Wasserstände (säkularer Meeresspiegelanstieg) bald ganze Landstriche durch einen Erdwall, einen Deich, geschützt werden. Der Bau und die Unterhaltung dieser die Gemeinschaft schützenden Deiche bedurfte einer Ordnung, die bis heute, wenn auch verbessert und den Gegebenheiten angepasst, Bestand hat.

Bereits um das Jahr 1000 nach Christi entstanden an der Schleswig-Holsteinischen Westküste die ersten, noch ungeschriebenen Rechte über das Deichen. Es handelte sich um Einzelrechte mit überwiegend örtlicher Bedeutung, die mündlich von Generation zu Generation überliefert wurden. Von der staatlichen Obrigkeit, dem Landesherren, ergingen im 16. und 17. Jahrhundert in bestimmten Fällen auch die sogenannten Oktroys. Die Oktroys wurden aber jeweils nur für einzelne Deichbauvorhaben erlassen und regelten lediglich die Rechtsverhältnisse dieser örtlich begrenzten Vorhaben. Unter ein zusammenfassendes Staatsrecht wird das Deichwesen an der Schleswig-Holsteinischen Westküste erst mit Beginn des 19. Jahrhunderts gestellt.

Statut erster DeichverbandAm 29. Januar 1800 erlässt Christian VII. das „Patent betr. die einzuführende Aufsicht über die Deiche der sämtlichen Marschkommünen, adlichen Marschgüter und oktroyirten Köge in den Herzogtümern Schleswig-Holstein". Am 6.4.1803 folgt das „Allgemeine Deichreglement für die sämtlichen Marschcomünen, adlichen Marschgüter und oktroyirten Köge in den Herzogtümern Schleswig-Holstein". In diesem Reglement wird das ganze Deichrecht an der Westküste als Selbstverwaltungsaufgabe geregelt. Drei große Deichverbände, deren Gebietsgrenzen sich meistens mit den Kreisgrenzen decken, werden gebildet, die Verteilung der Aufgaben und Lasten wird festgeschrieben und im Anschluss daran werden die Satzungen erlassen, so für den ersten Schleswig'schen Deichband das Reglement vom 12. März 1805.

Der Staat hat sich durch den Erlass des Deichreglement von 1803 zwar einen großen Einfluss und Aufsichtsrechte über das Deichwesen der Schleswig-Holsteinischen Westküste gesichert, finanzielle Verpflichtungen jedoch nicht übernommen. Das Preußische Deichgesetz vom 28.1.1848, das durch ein besonderes Gesetz vom 1.4.1872 auch in Schleswig-Holstein eingeführt wurde, galt ausdrücklich nicht für die Westküste Schleswig-Holsteins. In diesen Gebieten sollte es bei den bestehenden Vorschriften und Gewohnheiten bleiben. Allerdings konnte die innere Organisation der Deich- und Sielverbände mit Zustimmung ihrer Vertretung oder – bei deren Widerspruch – mit Zustimmung des ständischen Ausschusses der Provinz durch landesherrlich zu vollziehendes Statut neu geregelt werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wurde für den I. Schleswigschen Deichband am 1. Mai 1908 vom König von Preußen ein neues Statut erlassen. In diesem Statut wird auf das Aufsichtsrecht vom Landrat als Oberdeichgraf, in höherer Instanz vom Regierungspräsidenten und in letzter Instanz von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ausgeübt. Finanzielle Verpflichtungen übernimmt der Staat nicht.

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