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Geschichtliche Entwicklung

Seit der Besiedlung der Marschländereien an der Nordseeküste sind der Schutz des Menschen und des Landes gegen die Sturmfluten der Nordsee und die Entwässerung der niedrigen Ländereien die unabdingbaren Voraussetzungen für jegliche Existenz in diesem fruchtbaren Küstenland.

deichbau in alter zeitReichten zuerst noch aus Erde aufgeworfene Hügel, sog. Warften, als Schutz für den einzelnen aus, mussten wegen steigender Wasserstände (säkularer Meeresspiegelanstieg) bald ganze Landstriche durch einen Erdwall, einen Deich, geschützt werden. Der Bau und die Unterhaltung dieser die Gemeinschaft schützenden Deiche bedurfte einer Ordnung, die bis heute, wenn auch verbessert und den Gegebenheiten angepasst, Bestand hat.

Bereits um das Jahr 1000 nach Christi entstanden an der Schleswig-Holsteinischen Westküste die ersten, noch ungeschriebenen Rechte über das Deichen. Es handelte sich um Einzelrechte mit überwiegend örtlicher Bedeutung, die mündlich von Generation zu Generation überliefert wurden. Von der staatlichen Obrigkeit, dem Landesherren, ergingen im 16. und 17. Jahrhundert in bestimmten Fällen auch die sogenannten Oktroys. Die Oktroys wurden aber jeweils nur für einzelne Deichbauvorhaben erlassen und regelten lediglich die Rechtsverhältnisse dieser örtlich begrenzten Vorhaben. Unter ein zusammenfassendes Staatsrecht wird das Deichwesen an der Schleswig-Holsteinischen Westküste erst mit Beginn des 19. Jahrhunderts gestellt.

Statut erster DeichverbandAm 29. Januar 1800 erlässt Christian VII. das „Patent betr. die einzuführende Aufsicht über die Deiche der sämtlichen Marschkommünen, adlichen Marschgüter und oktroyirten Köge in den Herzogtümern Schleswig-Holstein". Am 6.4.1803 folgt das „Allgemeine Deichreglement für die sämtlichen Marschcomünen, adlichen Marschgüter und oktroyirten Köge in den Herzogtümern Schleswig-Holstein". In diesem Reglement wird das ganze Deichrecht an der Westküste als Selbstverwaltungsaufgabe geregelt. Drei große Deichverbände, deren Gebietsgrenzen sich meistens mit den Kreisgrenzen decken, werden gebildet, die Verteilung der Aufgaben und Lasten wird festgeschrieben und im Anschluss daran werden die Satzungen erlassen, so für den ersten Schleswig'schen Deichband das Reglement vom 12. März 1805.

Der Staat hat sich durch den Erlass des Deichreglement von 1803 zwar einen großen Einfluss und Aufsichtsrechte über das Deichwesen der Schleswig-Holsteinischen Westküste gesichert, finanzielle Verpflichtungen jedoch nicht übernommen. Das Preußische Deichgesetz vom 28.1.1848, das durch ein besonderes Gesetz vom 1.4.1872 auch in Schleswig-Holstein eingeführt wurde, galt ausdrücklich nicht für die Westküste Schleswig-Holsteins. In diesen Gebieten sollte es bei den bestehenden Vorschriften und Gewohnheiten bleiben. Allerdings konnte die innere Organisation der Deich- und Sielverbände mit Zustimmung ihrer Vertretung oder – bei deren Widerspruch – mit Zustimmung des ständischen Ausschusses der Provinz durch landesherrlich zu vollziehendes Statut neu geregelt werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wurde für den I. Schleswigschen Deichband am 1. Mai 1908 vom König von Preußen ein neues Statut erlassen. In diesem Statut wird auf das Aufsichtsrecht vom Landrat als Oberdeichgraf, in höherer Instanz vom Regierungspräsidenten und in letzter Instanz von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ausgeübt. Finanzielle Verpflichtungen übernimmt der Staat nicht.